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Recht und Staat - Flyer
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Recht und Staat als Objektivationen des Geistes in der Geschichte : Eine Grundlegung von Jurisprudenz und Staatslehre als Geisteswissenschaften von Michael Walter Hebeisen. – 1. Auflage – Biel/Bienne : Schweizerischer Wissenschafts- und Universi-tätsverlag, 2004 (chwuv@yahoo.de). ISBN 3-8334-1847-8 (3 Teilbände, zusammen LXII, 1610 Seiten, Hardcover mit Schutzumschlag), Preis für das Gesamtwerk: 294.-- CHF (195.00 EURO) © Michael Walter Hebeisen, Biel/Bienne 2004.


"Das Problem, welches sich das Naturrecht stellte, ist nur lösbar im Zusammenhang der positiven Wissenschaften des Rechts. [...] Hieraus folgt, dass es eine besondere Philosophie des Rechts nicht gibt, dass vielmehr ihre Aufgabe dem philosophisch begründeten Zusammenhang der positiven Wissenschaften des Geistes wird anheimfallen müssen". (Wilhelm Dilthey: Einleitung in die Geisteswissenschaften − Versuch einer Grundlegung für das Studium der Gesellschaft und der Geschichte [Gesammelte Schriften, Band 1], Göttingen: Vandenhoeck & Ruprecht, 9., unveränderte Auflage 1990, Seite 79).


Vom selben Autor folgt demnächst:
Pragmatismus, Pluralismus, Realismus : Essayistische Abhandlungen zu den wissenschaftsphilosophischen Grundlagen für eine integrale Jurisprudenz sowie ergänzende rechtsphilosophische Anhänge Biel/Bienne : Schweizerischer Wissenschafts- und Universitätsverlag, 2005 (chwuv@yahoo.de). ISBN 3-8334-2585-7 (2 Teilbände, zusammen XLII, 802 Seiten, Paperback), Preis für das Gesamtwerk: 158.-- CHF (98.00 EURO)

Zu jeder geisteswissenschaftlichen Pflege der Jurisprudenz − und daher kommt der genuin hermeneutische/ zeichentheoretisch-sprachphilosophische Einschlag von deren geisteswissenschaftlichen Grundlegung − gehört das Bewusstsein, dass die rechtlichen Begriffe nicht einfach logisch verrechnet werden können (weil die Gegenstände, für die die Zeichen stehen, steter Veränderung unterworfen sind), dass also ein hermeneutisches Verstehen der Rechtstexte wie der Handlungen, auf die diese sich beziehen, unabdingbar ist, und dass für die Anwendung des Rechts damit nicht nur Verstandes‐ sondern, in besonderem Mass sogar, Vernunftleistungen zu erbringen sind. "In der Arbeit der Rechtswissenschaft setzt sich der Denkprozess substantiell fort, der in der Schöpfung einer objektiven und rationalen Ordnung des menschlichen Handelns zum Ausdruck kommt (Widar Cesarini Sforza)". Die Analyse der Funktionen der Urteilskraft als eines anschauenden kognitiven Vermögens des Menschen macht darauf aufmerksam, wie wichtig für die Auslegung des positivierten Rechts lebendige Anschauung der gelebten Rechtspraxis wie auch des entwickelten Rechtsbewusstseins sind. Die Urteilskräfte sind es, die für eine Kritik der tradierten juristischen Dogmatik befähigen und damit Beitrag zu ihrer Anpassung an veränderte Umstände leisten (zu erinnern ist an die Unentrinnbarkeit einer Dogmatik, aber der Vermeidbarkeit des Doktrinarismus). Erkauft wird der weitere Horizont der wissenschaftsphilosophischen Betrachtung von Recht und Staat mit dem Eingeständnis in die Geschichtlichkeit der Rechtsprinzipien, der Wirkungsgeschichtlichkeit allen Verstehens, letztlich des geschichtlichen Daseins des Menschen in all seinen Aktivitäten; kompensiert werden kann diese Dynamisierung nur durch das Vertrauen in die Problemlösungsfähigkeit einer republikanisch verfassten politischen Gemeinschaft, wie es etwa aus der intrinsisch‐normativen narrativen Struktur der kollektiven geschichtlichen Erfahrung hervorgeht. Dieses Vertrauen gründet erkennbar in einem neuen Humanismus, eventuell verstehbar als optimistischer Antrieb eines transzendentalen Idealismus, der eine innere Verbindung eingeht mit einem die Realität ernst nehmenden Pragmatismus (gemäss dem handlungstheoretischen Einschlag der Rechtswissenschaft und der Staatslehre). Zusammengenommen verdient die Wissenschaft des Rechts, mitsamt der ganzen Würde, die ihr zukommt, Jurisprudenz genannt zu werden und nicht etwa Rechtswissenschaft, weil sie nach wie vor der Sphäre der prudentia (phronesis), nicht derjenigen der scientia (episteme) zugeordnet bleibt, und eben deshalb von den Römern ja auch zu den artes liberales gerechnet wurde.


Michael Walter Hebeisen, Dr. iur.; 1992 Forschungsassistent an der Universität Bern im Rahmen eines Nationalen Forschungsprogramms; 1994 Wissenschaftlicher Adjunkt im Dienst für die Totalrevision der Schweizerischen Bundesverfassung des Bundesamts für Justiz; 1997 bis 1999 Stipendiat des Schweizerischen Nationalfonds für die Förderung der Wissenschaftlichen Forschung (SNF), Forschungsaufenthalte im europäischen Ausland; seit 2002 Forschungsprojekt zu den wissenschaftstheoretischen Grundlagen von Jurisprudenz und Staatslehre. – Monographische Publikationen : 1995 Souveränität in Frage gestellt – Die Souveränitätstheorien von Hans Kelsen, Carl Schmitt und Hermann Heller im Vergleich (Baden-Baden: Nomos); 1996 Staatszweck, Staatsziele, Staatsaufgaben – Leistungen und Grenzen einer juristischen Behandlung von Leitideen der Staatstätigkeit (Chur: Rüegger); 2004 Pragmatismus, Pluralismus, Realismus – Essayistische Abhandlungen zu den wissenschaftstheoretischen Grundlagen für eine integrale Jurisprudenz (Biel/ Bienne: Schweizerischer Wissenschafts- und Universitätsverlag). – Zahlreiche Aufsätze und Kongressreferate auf dem Gebiet des Staats- und Verwaltungsrechts sowie der Rechtsphilosophie.