2012 erschienen: Band 8

Piovani-Edition - Flyer Bd. 8
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Titelei, Inhaltsverzeichnis, Vorwort
Principio di effettività - Titel, Vorwor
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Piovani, Pietro:

Ausgewählte Werke in deutscher Übersetzung / Pietro Piovani. – Biel/Bienne:

Schweizerischer Wissenschafts- und Universitätsverlag

NE: Hebeisen, Michael Walter [Hrsg.]: Piovani, Pietro: [Sammlung]

Bd. 8: Die Bedeutung des Prinzips der Wirksamkeit oder Faktizität; Kleinere rechtsphilosophische Schriften /

aus dem Italienischen übersetzt und
hrsg. von Michael Walter Hebeisen. – 2012

ISBN 978-3-8448-0204-7

 

480 S., Hc. mit SU, CHF 158.-- / 118.00 EURO

 

Titel der Originalausgaben:

Il significato del principio di effettività, A. Giuffrè, Milano: 1953;

Momenti della filosofia giuridico-politica italiana, A. Giuffrè, Milano: 1951;

La filosofia del diritto e la lezione di Hegel, A. Giuffré, Milano: 1954;

L’intuizione del diritto come attività, in: Rivista internazionale di filosofia del diritto, A. Giuffrè, Milano: 1956, Bd. 33, H. 5, S. 583ff.;

Introduzione ad una nuova edizione de „Il problema della scienza del diritto“ di Giuseppe Capograssi, A. Giuffrè, Milano: 1962;

Felice Battaglia, Discorso commemorativo, pronunciato nella seduta ordinaria del 10 Dicembre 1977, Accademia Nazionale dei Lincei, Roma: 1978.

"Das Anliegen, von dem die vorliegende Untersuchung getragen werden, hat keinen Grund zu verschleiern, dass es vornehmlich moralisch motiviert ist, einmal angenommen, dass diesem Forschungsgebiet überhaupt eine fest umrissene Bedeutung zukomme".
"Und da es ein rechtliches Kriterium ist – nämlich der Grundsatz, den die Rechtswissenschaft vermehrt unter der Bezeichung des „Prinzips der Wirksamkeit“ bekanntgemacht und verbreitet wird –, das den universellen Geltungsanspruch des Rechts zu kompromittieren scheint, und das, wie man leichthin sagt, das Recht auf ein Faktum zu reduzieren scheint, wird es nachfolgend unternommen, eingehender zu ermitteln, ob die Rechtswissenschaft mit einem solchen Kriterium das Rechtsleben tatsächlich gekünstelt infrage stellt, oder ob eine solche Gefahr unbegründet ist, und die vermeintliche Bedrohung nicht letzten Endes auf eine Bestätigung der universellen Werthaftigkeit der Legalität hinausläuft".
"Aufgrund dieser ihrer Veranlagung möchte es scheinen, dass diese Untersuchung ihre Beweggründe von den Ergebnissen der Rechtswissenschaft ableiten könnte, um sich lediglich deren weitreichenden Konsequenzen und entfernteren Konklusionen zu vergewissern. Das erweist sich aber nichtsdestotrotz als unmöglich. Es ist unter anderem deshalb undenkbar, weil es zum Prinzip der Wirksamkeit noch keine vollständige und mehr oder minder erschöpfende Fachlitertur gibt, die blosse Bezugnahmen, Hinweise, Anführungen oder Gegenüberstellungen erlauben würde. Wenn man also die Auswirkungen der Prämissen der Rechtswissenschaft ausmachen will, dann ist es unabdingbar, diese Grundannahmen ununterbrochen an deren Entstehung und Entwicklung, sowie in ihren Konsequenzen zu ergründen, und bisweilen ist es gar so, dass es unerlässlich ist, diese Wirkungen erst einmal zu rekonstruieren, sie ans helle Licht zu führen, oder noch vielmehr, sie ans Tageslicht zu zerren, um sie selber überhaupt erst an den Tag zu legen".

"Aus diesem Erfordernis ergibt sich die Notwendigkeit – und zwar nicht aus dem Ermessen des Wissenschafters, sondern aufgrund der Charakteristiken der Forschung –, sich häufig in medias res einzulassen, unmittelbar auf die Sache selber einzutreten, dies in enger Tuchfühlung mit den manchmal fachtechnischen Einsichten und Konstruktionen der Rechtswissenschaft, um in der Folge wenigstens äusserlich wieder davon Distanz zu gewinnen, um begründete Schlussfolgerungen zu ziehen. Daher kommt denn auch die grundlegende Verschiedenheit zwischen den einzelnen Kapiteln dieser Abhandlung, und daher rührt denn der offenkundige Dualismus der veranschlagten Methode; vielmehr möchten wir darauf hinweisen, dass es sich dabei lediglich um einen scheinbaren Dualismus handelt, weil er vom Forschungsgegenstand einheitlich nahegelegt wird, wobei die Rechtswissenschaft und die Philosophie einander im gemeinsam geteilten Bewusstsein begegnen, dass die erfahrene und untersuchte Wirklichkeit eine Einheit bildet".
"Freilich wissen wir nicht, ob eine ähnliche Methode für alle im strengen Wortsinn erklärtermassen rechtsphilosophischen Forschungsvorhaben dieses Typus angezeigt ist; wir haben nur in Erfahrung gebracht, dass unsere Argumentation im vorliegenden Fall nach einer solchen Methode verlangt hat".