2012 erschienen: Band 6

Capograssi-Edition - Flyer Bd. 6
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Capograssi-Edition Bd. 6 - Titelei, Inhalt, Vorwort
Esperienza giuridica - Titel, Vorwort (C
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Capograssi, Giuseppe:

Ausgewählte Werke in deutscher Übersetzung / Giuseppe Capograssi. –Biel/Bienne:

Schweizerischer Wissenschafts- und Universitätsverlag

NE: Hebeisen, Michael Walter [Hrsg.]: Capograssi, Giuseppe: [Sammlung]

Bd. 6: Studien zur Rechtserfahrung /

aus dem Italienischen übersetzt und
hrsg. von Michael Walter Hebeisen. – 2012

ISBN 978-3-8448-1435-4

 

488 S., Hc. mit SU, CHF 168.-- / 118.00 EURO

Titel der Originalausgaben:

Studi sull’esperienza giuridica, in: Opere, Bd. 2, S. 211ff. A. Giuffrè, Milano 1959 (erstmals P. Maglione, Roma 1932);

L’esperienza giuridica nella storia – Incompiutezza dell’esperienza giu­ri­dica – Appunti sull’espe­rienza giuridica, a. a. O., Bd. 3, S. 267ff., 297ff. und 399ff. (posthum);

Note sulla molteplicità degli ordinamenti giuridici, a. a. O., Bd. 4, S. 181ff. (erst­mals in: Studi Sassaresi, Jg. 1936, S. 77ff.; durchgesehen und erweitert in: Rivista Internazionale di Filo­sofia del Diritto, Jg. 1939, H. 1f., S. 9ff.);

Pensieri vari su economia e diritto, a. a. O., Bd. 4, S. 223ff. (erstmals in: Scritti giuridici in onore di Santi Romano, 1940, Bd. 1, S. 195ff.).

"Die Rechtserfahrung erweist sich demnach bei unmittelbarer Betrachtung ihres hervorstechendsten Aspekts als Wille, der verbindlich anordnet, und als Wille, der pflichtgemäss Folge leistet, wobei die Indikationen und die intrinsische Logik der konkreten Situationen und Konstellationen der Rechtserfahrung aufgenommen werden. Das Einzigartige liegt dabei genaugenommen in dieser Positionierung der beiden Willen, die sich in allen individuellen und kollektiven, in allen niedrigeren und entwickelteren Formen des Lebenskreises des Rechts wiederfinden lassen, und die bis zu einer wie man sagen möchte wahrhaftig und bezeichnenden symbolischen Wesensform gehen, weil die Struktur der Rechtserfahrung in dem Fall so gut erkennbar wird, wo es die staatliche Willensbildung ist, die sich über die Einzelwillen der Individuen stellt, und wo der Wille der einzelnen Rechtssubjekte sich der staatlichen Willensäusserung unterzieht, wobei sich auf der Grundlage dieser rechtlichen Imperative des Staates und des Rechtsgehorsams der Staatsbürger ein ganzer Kreis von Beziehungen ergibt. Wenn es dem Betrachter gelänge, sich ganz auf die Warte eines Beobachters zurückzuziehen, und das hiesse, sich auch nur einen Moment lang ausserhalb des komplizierten Gefüges von Interessen aufzuhalten, wofür auch für ihn seine Erfahrungswelt repräsentativ dasteht, dann würde er bestimmt erstaunt sein über die singuläre Neuigkeit dieses Faktums, das die Rechtserfahrung darstellt: da ist ein Wille, der sich in der Welt der praktischen Erfahrung durch den Anspruch, ja die Anmassung auszeichnet, von einem anderen Willen befolgt zu werden, wobei er sich selbst in einer paradoxalen Stellung befindet, da er einerseits die anderen Willen bejaht, diese zugleich aber wieder negiert, weil er Anspruch darauf erhebt, dass die anderen Willen das ausführen, was er ihnen vorschreibt, und das bedeutet, weil er ausgerechnet von den anderen Willen in deren konkretem und autonomem Wollen wieder absieht, es ihm andererseits aber auch nicht gelingen mag, dieses Kalkül zunichte zu machen, welches den Willen, der einen solchen Anspruch erhebt, ins Recht setzt, indem dieser dem Imperativ Folge leistet."

 

"Die Sachlage nimmt sich so paradox aus, dass sie ausser Acht gelassen worden ist. Es ist bekanntlich bestritten worden, dass die Rechtsgesetze wirklich Anspruch darauf erheben, von den Einzelwillen tatsächlich befolgt zu werden. Und es ist behauptet worden, dass es diesen zweifachen Willen nicht gebe, und dass der befehlende Wille mit dem Gehorsam leistenden Willen zu identifizieren sei. Aber damit ist nichts anderes erreicht worden, als dass dieses mysteriöse Rätsel nur noch verdoppelt wurde. Unzweifelhaft obliegt es dem befehlenden Willen, damit er überhaupt befolgt werde, vom Gehorsam übenden Willen miteinbezogen, aufgenommen und sich zueigen gemacht zu werden; und dem folgsamen Willen obliegt es, wenn er Gehorsam leistet, sich den Befehl selbst zu erteilen, sich den Imperativ anzueignen. Das mag alles in hohem Mass zutreffen, und nichtsdestotrotz ist da der springende Punkt der Rechtserfahrung, dass es zu einer solchen überhaupt kommt, und dass sich diese Verinnerlichung bewahrheitet, dass die beiden Willensrichtungen nurmehr einen Willen ausmachen, mithin in einfachen Worten, dass sich der Rechtsgehorsam erfüllt. Und zwar weil es den Rechtsfolgewillen gibt."

 

Giuseppe Capograssi